Satzung

Satzung des Faschingskomitees der Bauhaus Universität Weimar e.V. – FAKO BUW –

Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 13. Oktober 1991

Änderung vom 09.12.2006

Änderung vom 03.10.2010

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Das am 13. Oktober 1991 gegründete Faschingskomitee führt den Namen Faschingskomitee der Bauhaus Universität Weimar e.V., kurz FAKO BUW.
  2. Das FAKO BUW wird ins Vereinsregister beim Kreisgericht Weimar eingetragen und hat seinen Sitz in Weimar.
  3. Das FAKO BUW gründet sich auf materiellen und personellen Bestand der freien Gemeinschaft Mensa-FAKO der Bauhaus Universität Weimar. Materieller Besitz und Mitglieder –auf Antrag- übernimmt des FAKO BUW.
  4. Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. eines Jahres.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Das FAKO BUW pflegt und fördert die Traditionen der karnevalistischen und anderer kultureller Aktivitäten an der Bauhaus Universität Weimar, insbesondere die der Durchführung der Faschingsveranstaltung in der Mensa am Park des Studentenwerkes Weimar –Anstalt öffentlichen Rechts. Es will dafür Mitglieder aus dem Wirkungsbereich der BU Weimar und dem Territorium der Stadt Weimar gewinnen. Durch die kulturelle Kommunikation und durch niveauvolle Veranstaltungen will es zum kulturellen Leben der Stadt beitragen.
  2. Zur Erreichung des in § 2, Abs. 1 genannten Zieles arbeitet das FAKO BUW mit den Leitungen und Einrichtungen der Bauhaus Universität und des Studentenwerkes sowie deren gewählten Interessenvertretungen zusammen.
  3. Es wird eine karnevalistische und kulturelle Tätigkeit unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen sowie nationaler und ethnischer Zugehörigkeit angestrebt.
  4. Das FAKO BUW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das bezieht sich auf den Einsatz, die Nutzung und Verwaltung aller materiellen und finanziellen Mittel des Vereins und der damit verbundenen steuerrechtlichen Regelungen. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Das FAKO BUW führt die Traditionen der seit 1982 existierenden freien Gemeinschaft Mensa FAKO der HAB Weimar fort und wahrt den mit denen von ihr durchgeführten Veranstaltungen verbundenen Ruf und fühlt sich den historischen Kulturveranstaltungen des Bauhauses Weimar verpflichtet.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins bzw. Förderer kann jeder Bürger werden. Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig an den Tätigkeiten des FAKO BUW teil. Förderer unterstützen die Entwicklung des Vereins durch persönlichen Beitrag und gehören dem Freundenskreis des FAKO BUW an.
  2. Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Anerkennung der Vereinsatzung und zur Einhaltung der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Vereinsorgane.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen, dem Vereinsleben und zur Nutzung der Vereinseinrichtungen.
  4. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, sich passiv und aktiv an den Mitgliederversammlungen zu beteiligen. Jugendliche Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein aktives Wahlrecht.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf mündlichen Antrag auf einer Mitgliederver-sammlung unter Anerkennung der Satzung des Vereins und der Beitragsordnung.
  2. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Dauer beginnt mit dem Tag der Bestätigung des mündlichen Antrages durch die Mitgliederversammlung mittels einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und endet frühestens mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod. Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  5. Die Austrittserklärung ist mündlich an den Vorstand des Vereines zu richten.
  6. Ein Mitglied kann – nach Anhörung- von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mitachtung von Beschlüssen der Vereinsorgane,
    2. wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen schwerer Schädigung seines Ansehens
    3. wegen Nichtzahlung von Beiträgen länger als ein Geschäftsjahr
    4. wegen Untergraben der Geselligkeit des Vereinsleben

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand ist zuständig für die Leitung der Gesamttätigkeit und die Bearbeitung der laufenden Angelegenheiten des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Durchführung der Beschlüsse und für die Entscheidung grundsätzlicher Vereinsfragen
  3. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
  4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind ehemalige Mitglieder sowie geladene Gäste gern gesehen und können zu Beratungen herangezogen werden.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen:
    • FAKO-Chef
    • Schatzmeister
    • PR-Manager
    • Programmdirektor
    • Hauptdesigner
    • Bauchef
    • Musikchef
    • Sponsoringchef
  2. Der FAKO BUW wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der Vereinsgesetzgebung vertreten durch
    • FAKO-Chef
    • Schatzmeister

Der FAKO-Chef und Schatzmeister sind jeweils allein zur Vertretung des Vereines berechtigt.

  1. Der FAKO-Chef beruft und leitet alle Sitzungen, im Verhinderungsfall vertreten ihn der Schatzmeister oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  2. Der Vorstand arbeitet nach einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäfts- und Finanzordnung.
  3. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes beruft die Mitgliederversammlung einen Nachfolger bis zur nächsten Gesamtwahl des Vorstandes.

§ 7 Die Mitgliederversammlungen

  1. Alle Versammlungen werden vom Vorstand einberufen.

Die Versammlung der Mitglieder wird durch schriftliche Einladung, die Vorstandsver-sammlung durch mündliche Einladung, die jeweils zwei Wochen vor dem Stattfinden der jeweiligen Versammlung durch den Vorstand vorzunehmen ist, einberufen, wenn es der Zweck des Vereins nach §2, Abs. 1 erfordert. Außerordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn mindestens 40 % der Mitglieder dies verlangen.

  1. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll der gefassten Beschlüsse zu fertigen. Das Protokoll der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den jeweiligen Protokollanten (den PR-Manager) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
  2. Die Wahlen des Vorstandes und der Revisionskommission erfolgen zu Beginn eines jeweiligen Geschäftsjahres. Die Wahl des Vorstandes erfolgt direkt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 8 Revisionskommission

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Wahlzeit die Revisionskommission mit zwei Mitgliedern.
  2. Die Revisionskommission überwacht die Wirtschaftsführung des Vereins und prüft einmal im Jahr die Finanzen.
  3. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen und der Mitgliederversammlung auf Verlangen zu berichten.

§ 9 Die Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich
    • aus Beiträgen seiner Mitglieder, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung jedes Jahr neu zu beschließen ist,
    • aus Spenden von Mitgliedern, Bürgern, Institutionen und Einrichtungen aller Art, die die Entwicklung des Vereines fördern wollen.
    • durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Dienstleistungen sowie durch Werbung und Sponsoring von Veranstaltungen.
  2. Die im Interesse der Kommune, der Bauhaus Universität, des Studentenwerks Thüringens sowie anderer durchgeführten Veranstaltungen ist durch deren Unterstützung zu ermöglichen.
  3. Alle materiellen und finanziellen Mittel des Vereins sind gemeinschaftliches Eigentum. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 10 Haftung

Aus dem Grundanliegen des Vereins mit ausschließlich gemeinnützigen Zielen ergibt sich die Haftung im Streitfall ausschließlich mit vereinseigenen materiellen und finanziellen Mitteln.

§ 11 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen vollständigen Mitgliederversammlung (Alle Mitglieder und der gesamte Vorstand) mit einer Mehrheit von dreiviertel aller Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung ist der amtierende Vorstand verpflichtet alle zur Liquidation des Vereins notwendigen Handlungen durchzuführen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an KITA Merketal Studentenwerk Thüringen
    Merketalstraße 48; 99425 Weimar, der diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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